Rechtliches

Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Zivilgeometer) sind als Ziviltechniker mit öffentlichen Glauben versehene Personen (§ 4 Abs. 3 ZTG) und als Vermessungsbefugte für die Dokumentation von Eigentum an Grund und Boden verantwortlich. Voraussetzung für die Berufsausübung sind das Studium Vermessungswesen und Geoinformation an einer Technischen Universität, eine dreijährige einschlägige Praxis und die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung. Das Berufsgesetz (§ 14 ZTG) und ihre Vereidigung verpflichtet sie zur uneingeschränkten Objektivität und Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen und Normen. Sie haften persönlich für ihre Tätigkeit und unterliegen einem strengen Disziplinarrecht.

Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind durch ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen berufen, bei allen katastertechnischen Fragen, insbesondere bei Grenzproblemen über rechtliche und technische Grundlagen aufzuklären und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Damit haben sich Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen erworben, das Sie in ihrem Handeln mit Richtern gleichstellt: Das Ergebnis ihrer Tätigkeit wird stets dasselbe sein, wer auch immer sie beauftragt.

Ihre Pläne begründen als öffentliche Urkunden vollen Beweis über die Richtigkeit ihres Inhalts und genießen dieselbe Beweiskraft, als wären sie von Ämtern oder Behörden ausgestellt.

Neben ihren Katastervermessungen sind Zivilgeometer vor allem bei Ingenieurvermessungen im Hoch- und Tiefbau sowie für Grundlagen- und Überwachungsmessungen bei Brücken- und Tunnelbauvorhaben tätig. Mittels photogrammetrischer Methoden und Instrumente erfassen und dokumentieren sie aus Messbildern – vor allem aus Flugzeugen oder Satelliten – verschiedenste aktuelle oder auch historische Sachverhalte über Grund und Boden mit höchster Präzision.

Durch ihre Kenntnisse in der Geoinformation sind sie maßgeblich bei der Evaluierung, beim Einsatz und der Betreuung von Geographischen Informationssystemen (GIS) beteiligt. Gerade die hohe rechtliche Bedeutung, die den gespeicherten Daten in solchen Systemen zukommt, rechtfertigt die Befassung von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen als Personen öffentlichen Glaubens.

http://www.meingrundstueck.at/)

 

Elektronisches Urkundenarchiv für Ziviltechniker

Mit dem BRÄG 2006 (Berufsrechtsänderungsgesetz 2006) wurde vom BMJ ergänzend zum E-Government Gesetz (E-GovG) der gesetzliche Rahmen für eine rechtsverbindliche papierlose Kommunikation mit Behörden und Gerichten ebenso wie für den täglichen Geschäftsverkehr implementiert. Einen wesentlichen Teil dieser neuen gesetzlichen Regelungen bilden die Änderungen des ZTG und des ZTKG:
Darin wird die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulent (BAIK) ermächtigt, ein elektronisches Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu errichten. In diesem Archiv gespeicherte elektronische Urkunden gelten explizit als Original ("Originalfiktion") mit derselben vollen Beweiskraft wie Papierurkunden. Darüber hinaus wird normiert, dass die Führung der Archive in Vollziehung der Gesetze, also hoheitlich erfolgt. Die zur Einstellung der Urkunden berechtigten Ziviltechniker fungieren als Organe des Rechtsträgers (Amtshaftung). Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und des Datenschutzes ist der Zugriff auf das Archiv streng reglementiert und es müssen alle Transaktionen lückenlos protokolliert werden.

Zu den wesentlichen Vorteilen der neuen Gesetzeslage zählen weiters,
dass Dokumente und Pläne der Ziviltechniker mit allen Beilagen für Berechtigte jederzeit digital abrufbar und veröffentlichte Urkunden (dh. alle zur öffentlichen Einsicht bestimmten) für jedermann zugängig sind. Bei Zweifel über die Authentizität eines digitalen Dokumentes die Archiveinsicht umfassende Klarheit schafft. Damit ist die Rechtssicherheit in der digitalen Welt mit der Papierwelt gleichwertig.

Ob künftig eine Urkunde digital oder - wie bisher - auf Papier erstellt wird, obliegt grundsätzlich dem einzelnen Ziviltechniker und seinem Auftraggeber. Alle für das Grundbuch oder zur sonstigen öffentlichen Einsicht bestimmten Urkunden sind jedoch zwingend elektronisch zu erstellen.

 

Arten der einzuspeichernden Urkunden

Öffentliche Urkunden, die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden oder für das Grundbuch bzw. zur sonstigen öffentlichen Einsicht bestimmt sind.
Mit Zustimmung des Auftraggebers können auch sonstige private Urkunden ("nicht gesiegelte" Pläne und Dokumente) in das elektron. Urkundenarchiv eingebracht werden.
Auch ist es möglich, das Urkundenarchiv als Datensicherung ("back up") für alle Arten von Projektsunterlagen und Operaten etc. zu verwenden.
Die öffentlichen elektronischen Urkunden der ZT müssen mit der Beurkundungssignatur (als sichere Signatur gemäß § 2 Z 3 SigG) versehen im elektronischen Urkundenarchiv der BAIK gespeichert werden (Formerfordernis).
Die Urkunden sind grundsätzlich min. 30 Jahre zu speichern. Zusätzlich zu den Urkunden selbst müssen (im obigen Sinne) Beilagen zu diesen Urkunden oder damit im Zusammenhang stehende Urkunden (Bescheide von Behörden, Parteienerklärungen etc.) im Urkundenarchiv gespeichert werden. Für all diese gespeicherten Urkunden gilt stets die Originalfiktion, egal ob sie bereits originär elektronisch erstellt wurden oder es sich um eine elektronisch umgesetzte (gescannte) Papierausfertigung (z.B. Bescheid einer Behörde) handelt.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in den Verordnungen der Bundeskammer (Downladliste am Ende dieser Seite oder in der Liste der Verordnungen der Bundeskammer).




Vermessungskanzlei DI Weißenböck-Morawek  I  3950 Gmünd  I   Gymnasiumstraße 2  I  Tel.: 02852/53161  I  office@dervermesser.at

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